Verarbeitungsvereinbarung
VERARBEITUNGSVEREINBARUNG über die Vertraulichkeit und Verarbeitung personenbezogener Daten.
Yart Factory B.V. (im Folgenden Point to Paper genannt) Bei allen Aufträgen an Point to Paper ab dem 25. Mai 2018 (dem Datum des Inkrafttretens der DSGVO) gilt die nachstehende Verarbeitungsvereinbarung als den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt dieser Vereinbarung und diese Verarbeitungsvereinbarung treten in ihrer Gesamtheit in Kraft.
Auftraggeber und Point to Paper, mit Sitz in Waalwijk und nachstehend bezeichnet als: Auftragnehmer.
BERÜCKSICHTIGEN, DASS:
- a) Der Auftragnehmer erbringt Arbeiten und/oder Dienstleistungen oder Dienstleistungen für den Auftraggeber;
B. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zu diesem Zweck Daten zur Verfügung stellen;
C. Diese Informationen sind vertraulich oder sollten zumindest vertraulich behandelt werden;
D. Diese Daten können personenbezogene Daten enthalten;
e. Diese Daten sind erforderlich, damit der Auftragnehmer bestimmte vereinbarte Arbeiten oder Dienstleistungen ausführen kann;
F. Die Parteien möchten Vereinbarungen über diese Daten treffen.
Stimmen Sie folgendem zu:
ARTIKEL 1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Vertragsgegenstand ist
(i) die Lieferung von Daten durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer,
(ii) diesbezügliche Vertraulichkeitsvereinbarungen treffen und
(iii) weitere Vereinbarungen zu treffen, wenn diese Daten auch personenbezogene Daten enthalten.
ARTIKEL 2. VERTRAULICHKEIT
2.a. Die vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers erhaltenen Daten werden vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor oder es ist für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich.
2.b. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Daten nur dem Personal der Parteien auf Need-to-know-Basis zur Verfügung gestellt werden und dass die Daten nur dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten oder Dienstleistungen beauftragt ist.
2.c. Während des Zeitraums, in dem der Auftragnehmer über die oben genannten Daten verfügt, muss er die Speicherung der Daten angemessen sichern. Jedenfalls so, dass Dritte/Personal, die nicht mit der Ausführung vereinbarter Arbeiten oder Dienstleistungen beauftragt sind, keinen Zugriff auf die Daten haben. Auch diese Speicherung muss einschlägigen Vorschriften wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen, wenn personenbezogene Daten ausgetauscht werden.
ARTIKEL 3. PERSONENBEZOGENE DATEN
3.a. Wenn es sich bei den Daten auch um personenbezogene Daten handelt, gelten die folgenden Bestimmungen dieses Artikels. Der Auftragnehmer wird von den Parteien als „Auftragsverarbeiter“ und der Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angesehen.
3.b. Der Auftragnehmer wird die Daten im Auftrag des Auftraggebers im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Werk- und Dienstleistungen verarbeiten, wobei es dem Auftragnehmer nicht gestattet ist, die vom Auftraggeber erhaltenen Daten für eigene Zwecke, außer vereinbart, zu verarbeiten und/oder zur Verfügung zu stellen . . .
3.c. Die Parteien stellen die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften sicher, einschließlich in jedem Fall Gesetze und Vorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, wie z. B. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
3.d. Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust oder jeder Form von rechtswidriger Verarbeitung zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken und die Art der zu schützenden Daten. Die Maßnahmen zielen auch darauf ab, eine unnötige Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern.
3.e. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen während der Vertragsdurchführung durch einen unabhängigen Sachverständigen durch ein Audit prüfen zu lassen. Die Kosten für dieses Audit trägt der Auftraggeber.
3.f. Der Auftragnehmer kann sich im Rahmen dieser Vereinbarung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers eines Dritten bedienen, unter der Bedingung, dass der Auftragnehmer mit dem Dritten ähnliche Vereinbarungen wie in dieser Vereinbarung enthalten schriftlich trifft, beispielsweise durch eine Unterauftragsverarbeitervereinbarung.
3.g. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, personenbezogene Daten außerhalb der E.U./E.E.R. speichern und/oder hosten.
3.h. Wenn der Auftragnehmer vermutet oder davon Kenntnis erlangt hat, dass die personenbezogenen Daten des Auftraggebers kompromittiert wurden oder wurden (Sicherheitsverletzung oder Datenleck), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.
3.i. Für den Fall, dass eine betroffene Person eine Anfrage bezüglich, Berichtigung oder Entfernung an den Auftragnehmer sendet, leitet der Auftragnehmer die Anfrage an den Auftraggeber weiter und der Auftraggeber bearbeitet die Anfrage weiter. Der Auftragnehmer kann die beteiligten Parteien darüber informieren.
3.j. Nach Beendigung dieser Verarbeitungsvereinbarung gibt der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten an den Auftraggeber zurück. Die vom Auftragnehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und/oder auf Wunsch des Auftraggebers vernichtet.
3.k. Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Diese Vereinbarung endet, nachdem und soweit der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten gelöscht oder zurückgegeben hat. Keine der Parteien kann diesen Prozessorvertrag vorzeitig kündigen.
3.l. Auf diese Vereinbarung findet niederländisches Recht Anwendung. Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden dem zuständigen Gericht im Bezirk vorgelegt, in dem der Kunde ansässig ist.
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